Steuerliche Grenzen und Vorgaben für Mitarbeiter – und Betriebsveranstaltungen

Steuerliche Grenzen und Vorgaben für Mitarbeiter – und Betriebsveranstaltungen

In jedem Betrieb, egal wie groß oder wie klein, ergeben sich während dem Jahr zahllose Gründe mit Ihren Mitarbeitern zu feiern. Diese Betriebsveranstaltungen können Weihnachtsfeiern Betriebsausflüge Sommerfest planen Firmenjubiläum und vieles mehr sein. Dem Arbeitgeber steht dabei ein Freibetrag von €110 pro Veranstaltung und Mitarbeiter zur Verfügung. Was immer die Veranstaltung ist, solange die Kosten

In jedem Betrieb, egal wie groß oder wie klein, ergeben sich während dem Jahr zahllose Gründe mit Ihren Mitarbeitern zu feiern. Diese Betriebsveranstaltungen können

  • Weihnachtsfeiern
  • Betriebsausflüge
  • Sommerfest planen
  • Firmenjubiläum und vieles mehr sein.

Dem Arbeitgeber steht dabei ein Freibetrag von €110 pro Veranstaltung und Mitarbeiter zur Verfügung. Was immer die Veranstaltung ist, solange die Kosten €110 nicht übersteigen, bleibt das Ereignis steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Die Steuern machen die Feier teuer

So weit, so gut. Manchmal jedoch kann es sein, dass die Personalabteilung mit €110 nicht auskommt. Angenommen, für dieses besondere Firmenjubiläum werden €160 per Mitarbeiter ausgegeben. Damit wird der Freibetrag bereits um €50 überschritten.

Bei der nächsten Lohnverrechnung wird diese überfällige Summe dem Mitarbeiter als „Lohn“ angerechnet und ist damit steuer- und sozialversicherungspflichtig geworden. In einfachen Worten, im Monat nach der Betriebsfeier steigt Ihr Gehalt, um das Sie schon im Vormonat gefeiert hatten.

Wichtig zu erwähnen wäre, dass der Freibetrag von €110 erst in 2015 eine Anpassung erhielt. Bis dahin galt nämlich, übersteigt der Firmenleiter den Freibetrag auch nur um einige Euro, so wurde der gesamte Betrag €110+ steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Der Bundesfinanzhof unterstützt Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können sich freuen, denn der Bundesfinanzhof, also das höchste Gericht für Steuern in Deutschland, hat weitere Urteile in Bezug zur Betriebsveranstaltung zugunsten der Arbeitnehmer gefällt.

Mietausgaben für ein Firmenevent

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Mietausgaben für den Standort und, wenn infrage kommend der Gehalt eines Eventplaners, nicht die Verantwortung des Arbeitnehmers sein können. Was jedoch versteuert werden muss, ist nur das, was der Mitarbeiter auch wirklich konsumiert und den Freibetrag übersteigt.

In einem einfachen Beispiel:

Als Abschlussfeier zu einem gelungenen Projekt lädt der Chef zu einem Ruderwettbewerb auf. Vielleicht mietet er dazu auch noch einen Eventplaner, ein Cateringservice und eine Band für den gemütlichen Abend.

Nach dem alten Gesetz wurden all diese Spesen addiert und durch die Anzahl der Mitarbeiter dividiert. Offensichtlich, die Gesamtausgaben hätten weit mehr als €110 pro Kopf ausgemacht.

Mit der Anpassung dieses Steuergesetzes werden jedoch nur die Kosten für das Catering und die Band (auch hier konsumiert der Mitarbeiter) zusammengerechnet. Bleiben diese Ausgaben pro Kopf unter €110 so entstehen dem Arbeitnehmer keine weiteren Kosten. Die Kosten für die Ruderboote und der Gehalt für den Eventplaner fallen auf den Arbeitgeber zurück.

Wenn Familienangehörige an einer Firmenfeier teilnehmen

Hier ist das Gesetz sehr einfach und klar. Die Kosten für die Familienmitglieder werden dem Mitarbeiter angerechnet.

Ein Beispiel

Ihr Chef lädt zu einer Weihnachtsfeier ein. Die pro Kopf Kosten der Mitarbeiter betragen €70. Wenn der Mitarbeiter nun seine Freundin mitbringt, steigen die Kosten, die dem Mitarbeiter angerechnet werden zu €140. Durch den Freibetrag von €110 werden dem Mitarbeiter bei der nächsten Gehaltsabrechnung jedoch nur €30 angerechnet.

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